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Fia a hoiwats Fiata

Fia a hoiwats Fiata
Die Aufgaben der „Waiathiata“

Weingartenhüter traten in alter Zeit ihren Dienst meist am 15. August an. Bis in den November hinein bewachten sie in den Weingärten Tag und Nacht (sie schliefen in eigenen Hütten) die Trauben, um sie vor Diebstahl zu bewahren. Täglich brachten ihre Frauen oder sonstige Angehörige das Essen hinaus.
Dass die Hüter mit der Aufpassertätigkeit begonnen hatten, wurde mit dem Aufstellen von „Hüterbäumen“ (meist junge hohe Birken) an den Ortseingängen signalisiert.
Bei der Weinlese bekamen die „Waiathiata“ ihren Lohn. Sie suchten jene Weingärten auf, in denen die Traubenernte gerade im Gange war, und erhielten jeweils „a hoiwats Fiata“ (ein halbes Fürtuch) voll Weintrauben und etwas Geld.
Nach und nach kamen die „Hüterhackl“ aus der Mode, und mehr oder minder große Prügel ersetzten die alten „Standeszeichen“. Später gab man den Weingartenhütern auch Schusswaffen mit in ihren Dienst. So steht etwa diesbezüglich in einem alten sogenannten „Currentialbuch“ der Gemeinde Lutzmannsburg:

Vom k.k. Stuhlrichteramte vom 5. Juli 1855, eingelangt am 9. Juli 1855, die zwei Waffenpässe für die Weingart- und Waldhüter Tobias Hirschler und Gottlieb Weber zur Zustellung mit dem bedeuten, dass für jeden etwaigen Missbrauch derselben der Gemeinde-Vorstand verantwortlich sein wird.

Erled. Die zwei Waffenpässe wurden den Betreffenden am 16/7 l.J. eigenhändigt und dieselben ermahnet, sich genau nach der darauf befindlichen Vorschrift zu halten.

Und in einem „Weingebirgs-Statut“ aus der Zeit um 1900 ist schon sehr detailiert aufgelistet, was die Hüter alles zu tun hatten, was im Weingebirge erlaubt war bzw. wie hoch die Strafen bei den einzelnen Vergehen angesetzt waren. Einige Beispiele daraus:

1. Das Weingebirg steht unter der Aufsicht einer Gebirgskommission und der Hüter.
14. An Sonn- und Feiertagen ist das Gebirg nur nachmittags, von 2 Uhr Nachmittag bis Sonnenuntergang, offen.
15. Trauben- und Obstdiebe werden mit 10 Kr bei Tag, nachts mit 20 Kr bestragt, wenn sie erwischt werden.
20. Im Gebirg dürfen Fremde nicht herumgehen oder herumfahren. Dawiderhandelnde werden mit 2 bis 6 Kr bestraft.
26. Sollten Strafgelder nicht eintreibbar sein, in dem Fall wird der Betroffene vom Bergmeister betreffs Abstrafung dem löblichen Stuhlrichteramte angezeigt.

In jüngerer Zeit wurde der Bewachungs-Dienst nur noch tagsüber versehen, meist auch nicht mehr durch wehrhafte junge Männer, sondern durch Pensionisten. In den 1960er und 70er Jahren schließlich liefen in den meisten Blaufränkischland-Gemeinden die Wache-Tätigkeiten der Weingartenhüter allmählich aus.